Meldepflichten bei Stromsteuerbefreiung

So handeln Sie richtig

Welche Pflichten gelten ab sofort bei Stromsteuerbefreiung Ihrer Anlagen? Was müssen Sie bis zu welcher Frist an wen melden? Unser Artikel klärt über § 71 Nr. 2 der EEG 2017 auf.

BGH-Urteil: Keine Anmeldung = Rückzahlung

Photovoltaik-Anlage bei strahlendem Sonnenschein
Photovoltaik-Anlage | Quelle: Fotolia

Welche Meldepflicht besteht bei Stromsteuerbefreiung?

Seit Inkrafttreten der neuen Regelungen im EEG 2017 - hier insbesondere § 71 Nr. 2 - müssen Sie als Anlagenbetreiber in Bezug auf die Stromsteuer Ihrem Netzbetreiber folgendes mitteilen:

  • in welcher Höhe waren Sie für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom seit dem 01. Januar 2016 von der Stromsteuer befreit?

Diese Meldung muss bis zum 28. Februar des Folgejahres geschehen.

Welchen Hintergrund hat diese Meldung?

Die neue Regelung löst das Problem hinsichtlich der Doppelförderung. Soweit Anlagen eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, erhalten sie für diesen Anteil keine EEG-Vergütung mehr. Dadurch entfällt das Risiko des Verlustes der gesamten EEG-Vergütung - diese wird nun um den Betrag der Stromsteuerbefreiung gekürzt.

Weitere Änderungen der Meldepflicht

Gemäß §4 AnlRegV müssen Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Feburar 2015 erteilt worden sind, spätestens drei Wochen nach Ihrer Bekanntgabe registriert werden. Art und Umfang der Genehmigung bzw. Zulassung sind dabei unerheblich.

Unser Tipp: Melden Sie daher vorsorglich alle nach dem 28. Februar 2015 ergangenen Genehmigungen.

Aktualisiert am 11. Juli 2017 von Anna-Lena Feldmann.